Teil 2: Betriebliches Eingliederungsmanagement
Ein gutes Betriebliches Eingliederungsmanagement gewinnt, nicht nur an der Universität Freiburg, immer mehr an Bedeutung. Die Arbeitskraft und Erfahrung der Beschäftigten, die nach längerer Krankheit oder auch wiederholten kürzeren Krankheitsphasen an den Arbeitsplatz zurückkehren wollen, soll nach Möglichkeit erhalten bleiben. Und das ist auch das Ziel eines Betrieblichen Engliederungsmanagements (BEM) gemäß Sozialgesetzbuch IX § 167, Abs. 2. Mit Beteiligung der Betroffenen, es geht nur mit deren Unterstützung, sollen folgende Möglichkeiten geklärt werden: wie kann die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden, mit welchen Hilfen oder Leistungen kann erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden.
Somit hat jede*r Beschäftigte der länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) krank war, Anspruch auf ein BEM. Das ist ein Dienstleistungsangebot des Arbeitgebers und von Seiten der Beschäftigten kann es angenommen werden oder eben nicht. Die Entscheidung dazu liegt im Ermessen der/des Beschäftigten und auch wenn einem Verfahren schon zugestimmt wurde und die/der BEM-Nehmer es nicht weiterführen möchte, liegt es in dessen Entscheidungsmöglichkeit das Verfahren zu beenden. Wie genau so ein Verfahren abläuft ist in der Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmangement geregelt.
Als Personalrat haben zwei Beteiligungsmöglichkeiten:
1) Uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht gemäß Landespersonalvertretungsgesetz (§74, Abs. 2 Satz 8 LPVG) bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsmanagements einschließlich vorbereitender und präventiver Maßnahmen, allgemeine Fragen des betrieblichen Eingliederungsmangements, Maßnahmen aufgrund von Feststellungen aus Gefährdungsanalysen.
2) Wenn der/die BEM-Nehmer*in es wünscht, begleitet sie*ihn ein Personalratsmitglied im BEM-Verfahren
Sollten Sie noch Fragen zum BEM haben, melden Sie sich gerne bei uns.
Im nächsten Newsletter lesen im Teil 3 unserer Reihe: Arbeitsschutz
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