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Vertretungsregelung in der Weihnachtspause

„Großzügige Auslegung“ zum Jahreswechsel

„Großzügige Auslegung“ zum Jahreswechsel

Mit der Zustimmung des Personalrates wurde beschlossen, dass auf Grund der Lage der Feiertage die Universität zum Jahreswechsel 2016/17 im Unterschied zu den letzten Jahren  nicht geschlossen wird. Da aber gleichwohl viele Kolleginnen und Kollegen in dieser Zeit Urlaub nehmen möchten, stellte sich die Frage der Vertretungsregelung für diese Zeit. Denn diese ist, zumindest für die ZUV, seit dem Jahr 2013 durch klare Anweisungen geregelt. Der Personalrat hat beim Rektorat nachgefragt, die Folge ist, dass zum Jahreswechsel eine „großzügige Urlaubsregelung“ gilt; im Wortlaut:

Mit Rundschreiben Nr. 11/2016 wurde mitgeteilt, dass für den Jahreswechsel 2016/2017 keine generelle Schließung der Universitätsgebäude festgelegt wurde. Dennoch soll für die Bediensteten ohne Rücksicht auf die sonst geltende Vertretungsregelung großzügig Erholungsurlaub in dieser Zeit gewährt werden. In den notwendigen Infrastrukturbereichen wie z.B. Hausdienst, Poststelle, EDV, Web-Team muss die notwendige personelle Mindestbesetzung  gewährleistet sein, um dringend anfallende Arbeiten erledigen zu können. Dies trifft insbesondere auch für den Finanzbereich im Rahmen des Jahresabschlusses zu. Über den Umfang und die Notwendigkeit entscheiden die jeweiligen Dezernats- Stabsstellenleitungen.