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Gesundheit

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

GesundheitDer Personalrat ist gemäß Landespersonalvertretungsgesetz BW (LPVG) in der uneingeschränkten Mitbestimmung bei „Maßnahmen des behördlichen oder betrieblichen Gesundheitsmanagements einschließlich vorbereitender und präventiver Maßnahmen, allgemeine Fragen des behördlichen oder betrieblichen Eingliederungsmanagement, Maßnahmen aufgrund von Feststellungen aus Gefährdungsanalysen“ § 74, Abs. 2, Satz 8 LPVG.

In diesem Zusammenhang sind wir in den Arbeitskreis „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ (BGM) eingebunden.

 

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Wenn ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin innerhalb eines Jahres insgesamt länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist, wird ein Betriebliches Eingliederungsmanagement eingeleitet. Seit dem 16.7.2014 ist eine Dienstvereinbarung zum BEM in Kraft. Weitere Informationen zum BEM finden Sie auf den Seiten "Service A-Z" des Rektorats.

Hier der Auszug aus dem Sozialgesetzbuch IX (SGB 9), § 167, Absatz 2:

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

Gerne können Sie sich bei Fragen rund um das BEM, wenn Sie bspw. ein Einladungsschreiben erhalten haben, an den Personalrat wenden.

 

Sport/Freizeit

Pausenexpress: Der Personalrat setzt sich aktiv dafür ein, dass der Pausenexpress an der Universität institutionalisiert wird.

 

Externer Beratungsdienst

Hilfe bei Konflikten, Krisen, Suchtproblemen.