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Pflege kranker Kinder

→ SGB V § 45, TV-L § 29 Abs. 1 Nr. 1, LBG § 112

Wenn Ihr Kind krank wird, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich bei Entgeltfortzahlung/Lohnfortzahlung oder Bezug von Krankengeld zur Pflege freistellen zu lassen:

a)     § 45 SGB V regelt die Arbeitsbefreiung und Krankengeldzahlung bei Erkrankung eines Kindes bis zum 12. Lebensjahr. Es besteht ein Anspruch von 10 Arbeitstagen für ein Kind pro Kalenderjahr (Höchstgrenze 25 Arbeitstage). Alleinerziehende sind gleichgestellt, d.h. ihnen steht bei einem Kind Kinderkrankengeld für max. 20 Arbeitstage, bei mehreren Kindern für max. 50 Arbeitstage zu.

WICHTIG:

§ 45 Abs. 4 SGB V verschafft den in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Arbeitnehmern einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Krankengeld und damit verbunden einen ebenfalls zeitlich unbegrenzten Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines schwerstkranken Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Diese gesetzliche Arbeitsbefreiungsmöglichkeit ist auch im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes zu beachten.

b)     Für berufstätige Eltern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, gilt der tarifvertragliche Anspruch nach § 29 Abs. 1, Nr.1 TV-L von bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr.

c)     Für Beamtinnen und Beamte besteht nach § 112 LBG ein Anspruch von bis zu 4 Tagen im Kalenderjahr für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Weitere Infos:

  • Zentrale Universitätsverwaltung (ZUV) der Uni Freiburg
    unter » Service A-Z »  Stichwort: Arbeitsbefreiung (Punkt 6)