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Schichtarbeit

→ TV-L § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 8 und § 27 Abs. 2 + 3

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich und einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit, bei nicht ständiger Schichtarbeit gibt es eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde und einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je 5 Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.