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Sonderformen der Arbeit

→ TV-L §§ 7+8

In § 7 TV-L werden „Sonderformen der Arbeit“ behandelt. Hierzu zählen z. B. Nachtarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Schichtarbeit.

Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitsgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Beschäftigten, die diese Sonderformen der Arbeit ausüben, steht ein Ausgleich zu, dessen Höhe in § 8 TV-L geregelt wird.