Überleitung
Arbeitnehmer/innen (früher Angestellte und Arbeiter/innen), die vor dem 01.11.2006 an der Universität eingestellt wurden, wurden zu diesem Zeitpunkt in den Tarifvertrag Land (TV-L1) übergeleitet. Damit galten für sie die Bestimmungen des Tarifvertrages Überleitung2 3(TVÜ4), was in den meisten Fällen unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen5 Weiterbeschäftigung mit gleichen Tätigkeiten eine Besitzstandswahrung bedeutete. Seit dem 01.11.2006 eingestellte Tarifbeschäftigte wurden, da der BAT6 mit seiner Vergütungsordnung noch galt, auf der Grundlage dieser Vergütungsordnung eingruppiert und dann einer entsprechenden Entgeltgruppe des TV-L zugewiesen. Seit dem 01.01.2012 gilt nun eine neue Entgeltordnung7 (EGO7), und zwar für alle Tarifbeschäftigte, auch für solche, die bereits vor dem 01.11.2006 eingestellt wurden. Der Überleitungstarifvertrag wurde zu diesem Zweck um den Paragraphen 29a erweitert, der die Frage der Überleitung in die neue EGO regelt.