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Jahressonderzahlung

→ TV-L § 20

Die Jahressonderzahlung ist eine jährliche Zahlung, die das bisherige Urlaubs- und Weihnachtsgeld ersetzt und am 30. November ausgezahlt wird. Die Höhe dieser Jahressonderzahlung (Bemessungssatz) ist nicht für alle prozentual gleich, sondern richtet sich nach der Entgeltgruppenzugehörigkeit. Sie beträgt in den Entgeltgruppen

Jahressonderzahlung TV-L
2018201920202021
E 13 Ü Stufen 4 bis 6, E 14 bis E 15 35% 33,98% 32,95% 32,53%
E 12 bis E 13, E 13 Ü Stufen 2 bis 3 50% 48,54% 47,07% 46,47%
E 9a bis E 11 80% 77,66% 75,31% 74,35%
E 5 bis E 8 95% 92,19% 89,40% 88,14%
E 1 bis E 4 91,69% 88,91% 87,43%

 

Als Bemessungsgrundlage gilt das durchschnittliche Gehalt der Monate Juli, August und September. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Hat das Arbeitsverhältnis nach dem 31.8. begonnen, so zählt als Grundlage der erste volle Monat des Arbeitsverhältnisses, als Bemessungssatz die Entgeltgruppe des Einstellungstages. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass am 1. Dezember ein Arbeitsverhältnis besteht. Für jeden Monat des Jahres ohne Anspruch auf Entgelt vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel.

Bei Beamten heißt dieser zusätzliche Zahlung "Sonderzuwendung".

Was geschieh bei Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses?:

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.12.2012 (Az. 10 AZR 922/11) sind Unterbrechungen unschädlich für die Anrechnung der Beschäftigungsmonate, sofern kein Wechsel des Arbeitgebers vorlag. Es zählt also jeder Monat, in dem ein Arbeitsverhältnis bestand, selbst wenn es nur für einen Tag war. Für Beschäftigte der Uni Freiburg ist der Arbeitgeber das Land Baden-Württemberg. Ein Wechsel zu anderen Hochschulen in Baden-Württemberg oder anderen Landesbehörden ist also unschädlich, nicht jedoch ein Wechsel in ein anderes Bundesland oder in den Bereich des TVöD.

Wer zum 30.11. in Rente geht, erhält für das laufende Jahr keine Jahressonderzahlung, da am 01.12. nicht mehr beschäftigt. Eine Verlängerung um einen Monat führt auch nur zu einer anteiligen Jahressonderzahlung für einen Monat (Dezember).