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Abmahnung

→ BGB § 326, LPVG BW § 81 Abs. 2

Die Abmahnung ist ein gesetzlich nicht geregeltes, aber durch das Bundesarbeitsgericht aus § 326 BGB hergeleitetes Verfahren, auf arbeitnehmerseitiges Fehlverhalten zu reagieren. Bei Störungen im Leistungsbereich (z.B. bei unbefriedigender Arbeitsleistung oder Fehlverhalten) ist vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mindestens eine schriftliche Abmahnung erforderlich. In der Abmahnung ist das beanstandete Verhalten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht als objektive Pflichtwidrigkeit genau zu bezeichnen. Vor Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte ist die/der Beschäftigte zu den erhobenen Vorwürfen zu hören. Der Personalrat hat bei den Beschäftigten, die laut Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) BW unter seine Zuständigkeit fallen, bei dem Verfahren der Abmahnung ein Mitwirkungsrecht, sofern die Beschäftigten dies beantragen (§ 81 Abs. 2 LPVG).

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