Krankenbezüge
→ TV-L § 22, Abs. 1
Während einer Arbeitsunfähigkeit erhalten Tarifbeschäftigte Krankenbezüge bis zur Dauer von 6 Wochen, d.h. das normale Gehalt wird während dieser Zeit weiter gezahlt.
Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit werden die Krankenbezüge nur bezahlt, wenn seit dem Ende der ersten Erkrankung mindestens 6 Monate oder seit dem Beginn der ersten Erkrankung mindestens 12 Monate vergangen sind.
abgelegt unter:
Themenbereich Gesundheit