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Leistungskomponenten

→ TV-L §§ 17 und 40, Nr. 6

Der Tarifvertrag TV-L sieht im Paragraphen 17, 2  die Möglichkeit vor, auf der Grundlage von „Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen“, die nächst höhere Erfahrungsstufe schneller zu erreichen bzw. das Geld der nächst höheren Erfahrungsstufe als Zulage bereits früher zu erhalten. Diese Regelung gilt nur für Tarifbeschäftige ab Erfahrungsstufe 3, die die Hälfte der regulären Stufenlaufzeit bereits hinter sich haben. Das Verfahren des Beschleunigten Stufenaufstieges wird an der Uni Freiburg seit 2010 immer rückwirkend für das letzte Jahr umgesetzt.
Darüber hinaus bietet der § 40, Nr.6 des TV-L (also die Zusatzbestimmungen für den Wissenschaftsbereich) die Möglichkeit einer Zahlung von Zulagen (dauerhaft) oder Prämien (einmalig). Da diese zusätzlichen Gelder von der Universität selbst erbracht werden müssen und die Finanzierungsmöglichkeiten der einzelnen Einrichtungen auf Grund ihres sehr unterschiedlichen Drittmittelaufkommens ziemlich differenzieren, wurde aus Gleichbehandlungsgründen bislang von dieser Möglichkeit an der Uni Freiburg weitgehend abgesehen.