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Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

→ TV-L § 14

Wird Beschäftigten, z.B. wegen einer Krankheitsvertretung, vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Die Zulage bemisst sich für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Beschäftigung in der anderen Tätigkeit ergeben hätte. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgeltes. Bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gelten die Bestimmungen der Entgeltgruppen 9 bis 13 (vgl. Satz 1).

Bei einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bleibt man in der Erfahrungsstufe der ursprünglichen Entgeltgruppe und durchläuft dort, nicht in der höheren Entgeltgruppe, die weitere Stufenentwicklung. Allerdings wird der Differenzbetrag jeweils angepasst.