Umsetzung
→ § 106 GewO, § 315 BGB
Im Rahmen des Direktionsrechtes gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) bzw. § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Arbeitgeber bei Tarifbeschäftigten innerhalb der Dienststelle jederzeit eine Umsetzung vornehmen, sofern der Inhalt des Arbeitsvertrages (insbesondere die Eingruppierung) und der Dienstort nicht verändert werden.
Was für die Tarifbeschäftigten gilt, gilt vergleichbar auch für Beamte/innen.
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Themenbereich Arbeitsrecht