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Pausen

→ ArbZG, Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit

Pausen

Pausen sind Arbeitsunterbrechungen von mindestens zusammenhängend 15 Minuten. Nach § 4 des ArbZG muss spätestens nach 6 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden. Ab 9 Stunden müssen die Pausen mindestens 45 Minuten betragen. Sie können auch auf Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Die/der Beschäftigte entscheidet alleine, wie bzw. wo die Pause verbracht wird.