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Erholungsurlaub

→ TV-L § 26+40, BUrlG, LHG § 45, Abs. 3, AzUVO

Seit 2013 erhalten alle Tarifbeschäftigten unabhängig vom Alter 30 Tage Erholungsurlaub im Jahr.

BeamtInnen erhalten rückwirkend seit 2011 ebenfalls 30 Tage. Die durch die Erhöhung des Urlaubsanspruchs entstandenen zusätzlichen Urlaubstage können ausnahmsweise bis zum 30.9.2016 genommen werden. Im Einzelfall können dies rückwirkend für die Jahre 2011 bis 2014 insgesamt 16 zusätzliche Urlaubstage sein.

Auszubildende erhalten 28 Tage Urlaub.

Schwerbehinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr haben nach § 125 SGB IX Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Bei einem GdB von 30 oder 40 (Behinderung wird in 10er-Graden abgestuft) gibt es 3 Arbeitstage zusätzlich.

Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres beginnt oder endet, beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat, d.h. dass ein Monat dann nicht angerechnet wird, wenn auch nur an einem Tag des Monats kein Arbeitsverhältnis bestand. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.

Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im laufenden Jahr genommen werden. Bei Übertragung auf das folgende Jahr muss der Resturlaub des Vorjahres bis zum 30. September genommen sein, sonst verfallen die übrig gebliebenen Tage (TV-L § 40 Nr. 7). Es reicht nicht aus, ihn bis dahin anzutreten. Ausnahme: Auf der Grundlage von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH C-214/10, NZA vom 22.11.2011) und des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 9 AZR 983/07 vom 24.3.2009 und 9 AZR 353/10 vom 7.8.2012) kann der Übertragungszeitraum um 15 Monate verlängert werden, wenn der Urlaub auf Grund einer langen Krankheit nicht genommen werden konnte.  Vergleiche dazu die ausführlichen Hinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).

Hauptberuflich Beschäftigte mit Lehrverpflichtungen haben laut § 45, Abs. 3 Landeshochschulgesetz (LHG) ihren Urlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. Für einzelne Randtage z.B. bei der Weihnachtspause kann aber durchaus Urlaub gewährt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen ausfallen. Im Zweifelsfall gilt das übergeordnete Bundesurlaubsgesetz (§7), nach dem Urlaub nur verwehrt werden darf, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Alle anderen Beschäftigten ohne Lehrverpflichtungen sind an diese Urlaubsregelung nicht gebunden!

Für Hiwis richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 3) und nicht nach dem TV-L. Bei einer Fünftagewoche beträgt der Urlaubsanspruch nur 20 Tage pro Jahr.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die gleiche Anzahl von Urlaubstagen, wobei angenommen wird, dass die Arbeitszeit gleichmäßig über die Woche verteilt wird. Halbtagsbeschäftigte erhalten also auch 30 Tage Urlaub, oder exakt berechnet 30 x 3,95 Stunden.

Berechnung des Urlaubs bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche:

Hier erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend: arbeiten Sie z.B. nur an 3 Tagen in der Woche und haben Sie einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr, so stehen Ihnen nur 3/5 von 30 Tagen, d.h. 18 Arbeitstage Urlaub zu. Dies ergibt aber insgesamt wieder 6 Kalenderwochen Urlaub.

Berechnung des Urlaubs bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit während der Woche:

Hierbei können Sie den Urlaubsanspruch auf folgende Weise in Arbeitsstunden umrechnen:
-> Stundenzahl pro Monat geteilt durch 4,348 = Wochenarbeitszeit
-> Wochenarbeitszeit geteilt durch 5 = Tagesarbeitszeit
-> Tagesarbeitszeit multipliziert mit den Urlaubstagen = frei zu nehmende Stundenzahl

Dabei beträgt die durchschnittliche Monatsarbeitszeit für Tarifbeschäftigte mit Vollzeitstelle 171,746 Stunden, für Teilzeitbeschäftigte anteilmäßig weniger.

Übertragung des Urlaubs beim Wechsel von einer Vollzeitstelle auf eine Teilzeitstelle:

Nach Möglichkeit soll der Urlaubsanspruch aus der Vollzeitstelle vor Beginn der Teilzeitstelle vollständig genommen werden. Bleibt ein Resturlaub übrig, so werden in der Regel die Resturlaubstage aus der Vollzeitstelle in die Teilzeitstelle übernommen. So wird z.B. aus einem Resturlaub von 5 vollen Arbeitstagen bei einem Wechsel auf eine halbe Stelle ein Urlaub von 5 halben Tagen. Die Anzahl der Urlaubstage bleibt also erhalten, die Anzahl der "Urlaubsstunden" wird jedoch genauso wie die Arbeitszeit halbiert. Für diese Regelung gibt es folgende Ausnahme: Konnte der Resturlaub aus der vollen Stelle nicht vor Beginn der Teilzeitstelle genommen werden (z.B. wegen Krankheit oder aus dienstlichen Gründen), so bleibt der volle Urlaubsanspruch erhalten. Beispiel: Ist bei einem Wechsel von einer vollen auf eine halbe Stelle aus o.g. Gründen ein Resturlaub von 5 vollen Tagen (= 1 Woche) übrig geblieben, wird daraus bei der halben Stelle ein Urlaub von 10 halben Tagen (= 2 Wochen). Dies wurde in einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-415/12) vom 13. Juni 2013 festgelegt.

Weitere Fragen hierzu beantwortet Ihnen das Personaldezernat.