Teilzeitarbeit
→ TV-L §§ 11+24
Beschäftigte in Vollzeit können zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder zur Pflege von Angehörigen einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen, zunächst für maximal 5 Jahre, mit der Option auf Verlängerung. Diesem Antrag soll der Arbeitgeber entsprechen, wenn nachweislich keine dringenden dienstlichen Gründe dagegen sprechen. Das Tabellenentgelt sowie alle sonstigen Entgeltbestandteile reduzieren sich entsprechend.
Die Regelungen für Beamte sind in einer Informationsbroschüre des Innenministeriums Baden-Württemberg zusammengestellt.