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Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

→ SGB IX § 2, Abs. 3

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,  …. wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Gleichgestellte erhalten zusätzlich zu ihrem Erholungsurlaub 3 Tage Zusatzurlaub.

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