Ruhestand
→ LBG § 51
Beamte können den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Antrag um bis zu drei Jahre hinausschieben. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf. Bei der Entscheidung zählen nur dienstliche Interessen, die des Beamten bleiben unberücksichtigt. Bei der Hinausschiebung hat der Personalrat nach § 75 Abs. 3 LPVG Mitbestimmungsrecht.
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Themenbereich Beamtenrecht