Studentische Beschäftigte
Studierende können auf zwei Arten an der Universität beschäftigt werden: zum einen als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte und zum anderen als Tarifbeschäftigte nach dem Tarifvertrag-Länder (TV-L, früher BAT).
Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte:
Die Tätigkeiten für diese Gruppe sind im § 57 des Landeshochschulgesetzes (LHG) beschrieben:
"Wissenschaftliche sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien".
Für sie gelten folgende Stundensätze:
Abschluss/Befähigung | ab 01.04.2024 |
ab |
a) wissenschaftliche Hilfskräfte 1) mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschul-bildung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L oder 2) mit einem Master-Abschluss in einem Fachhochschulstudiengang, der akkreditiert ist. |
19,14 € | 20,20 € |
b) wissenschaftliche Hilfskräfte 1) mit Fachhochschulabschluss oder 2) mit Bachelor-Abschluss oder 3) mit einem Master-Abschluss in einem Fachhochschulstudiengang, der nicht akkreditiert ist. |
14,09 € | 14,87 € |
Studentische Hilfskräfte: ohne abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Buchstaben a) und b). |
13,25 € | 13,98 € |
Die Höchststundenzahl beträgt 85 Stunden pro Monat, die Mindestlaufzeit i.d.R. 1 Jahr, die Höchstbeschäftigungsdauer 6 Jahre.
Der Urlaub beträgt bei einer Fünftagewoche nur 20 Tage pro Jahr nach § 3 BUrlG. Im laufenden Jahr nicht genommener Urlaub muss spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt er. Die Sonderzuwendung (ehemals "Weihnachtsgeld") wird von Seiten des Ministeriums ab 2024 generell gestrichen!
Den Urlaubsanspruch können Sie auf folgende Weise in Arbeitsstunden umrechnen:
--> Stundenzahl pro Monat geteilt durch 4,348 = Wochenarbeitszeit
--> Wochenarbeitszeit geteilt durch 5 = Tagesarbeitszeit
--> Tagesarbeitszeit multipliziert mit den Urlaubstagen = frei zu nehmende Stundenzahl
Beschäftigungen als studentische Hilfskraft werden nach § 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) auf 6 Jahre begrenzt. Doch diese studienbegleitenden Beschäftigungszeiten werden eindeutig nicht auf die Höchstbefristungsdauer von Arbeitsverträgen in einer möglichen späteren Promotionsphase angerechnet (§2, Abs. 3 WissZeitVG).
Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie in der Info-Broschüre der GEW sowie auf den Infoseiten "Service A-Z" der Zentralen Universitätsverwaltung unter: "Wissenschaftliche Hilfskräfte" und "Studentische Aushilfskraft".
Tarifbeschäftigte
Sie üben Tätigkeiten aus, die nicht in direktem Zusammenhang mit Forschung und Lehre stehen, z.B. klassische Infrastrukturaufgaben wie Aufsicht in Bibliotheken, Katalogisierung in Bibliotheken, Sekretariatstätigkeiten, Systemadministrationsaufgaben im Bereich der EDV, Webmastertätigkeiten oder Studienberatung. Sie müssen nach den Bestimmungen des geltenden Tarifvertrags (TV-L) eingestellt werden. Dazu gibt es mindestens zwei höchstrichterliche Urteile des Bundesarbeitsgerichts, die dies bestätigen und zwar eines vom 28.3.1996 mit dem Aktenzeichen 6 AZR 501/95 und ein zweites vom 8.6.2005 mit dem Aktenzeichen 4 AZR 396/04.
Studentische Tarifbeschäftige werden je nach Tätigkeit in Entgeltgruppe 2 bis 9 eingestuft. Sie erhalten eine Jahressonderzahlung (früher "Weihnachtsgeld") in Höhe von 95 % des Monatsgehalts (Entgeltgruppe 1 bis 8) bzw. 80 % (Engeltgruppe 9-11). Der Urlaubsanspruch beträgt nach § 26 TV-L 30 Tage im Jahr (siehe "Erholungsurlaub").
Unterbrechungen des Vertrages z.B. für ein Praktikum können sich schädlich auf die Höhe der Sonderzahlung auswirken (siehe hierzu den Abschnitt: "Vorsicht bei Unterbrechungen" unter "Jahressonderzahlung").