Probezeit
→ TV-L §§ 2 Abs. 4 + 30 Abs. 4, § 34 Abs. 1
Die ersten sechs Beschäftigungsmonate gelten gemäß §§ 2 Abs. 4 + 30 Abs. 4 TV-L als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund nach § 14,2 TzBfG beträgt die Probezeit gemäß § 30 Abs. 4 TV-L sechs Wochen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden (§34 Abs. 1 TV-L).
Nach dem Arbeitsrecht kann während der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Da aber nach dem Personalvertretungsgesetz in Baden-Württemberg (LPVG) der Personalrat zu beteiligen ist und eine Begründung erwartet, muss die Kündigung auf jeden Fall begründet werden.
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