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Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der VBL

→ TV-L § 25

Der Grundanspruch auf diese zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung ist in den Tarifverträgen für die Angestellten des Öffentlichen Dienstes geregelt. Die/der Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes erwirbt über diese Pflichtversicherung nach 60 Umlagemonaten eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Versorgungsrente (einschließlich für Hinterbliebene) bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder). Zur Zeit werden 7,86 % des Bruttoentgelts an die VBL abgeführt. Davon trägt der Arbeitnehmer 1,41 %, der Arbeitgeber 6,45 %. Die VBL ist eine Pflichtversicherung, zu der die Beschäftigten von der Personalabteilung im Rahmen des Einstellungsverfahrens angemeldet werden.

Beschäftigte mit einer befristeten wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen können sich von der Zusatzversicherung befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Personalabteilung im Rektorat gestellt werden. Weitere Erläuterungen, auch in Englisch und Französich, finden Sie auf den Webseiten der VBL.