Auflösungsvertrag
→ TV-L § 33 Abs. 1 b
Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (ohne Einhaltung von Kündigungsfristen) aufgelöst werden. Wichtig: "im gegenseitigen Einvernehmen" bedeutet, dass das Einverständnis des Arbeitgebers sowie der/des Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers erforderlich ist!
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Themenbereich Arbeitsrecht