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Sonderurlaub

→ TV-L § 28

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
Dies können z.B. familiäre Gründe oder eine berufliche Weiterbildung sein.
Sonderurlaub - egal aus welchem Grunde - gefährdet bei übergeleiteten Beschäftigten nicht die Besitzstandswahrung für Gehaltsbestandteile nach § 9 TVÜ-L, z.B. die kinderbezogenen Gehaltsbestandsteile. Dies wurde in einem höchstrichterlichen Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24.5.2012 (6AZR 586/10) entschieden.

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