Befristeter Arbeitsvertrag
Befristeter Arbeitsvertrag
Nach dem deutschen Arbeitsrecht ist das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall der Beschäftigung und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme.
An den Universitäten – auch an der Universität Freiburg – sieht das völlig anders aus. Dies liegt an der besonderen Beschäftigtenstruktur z.B. mit vielen studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften (Hiwis), mit einem großen Anteil an Drittmittelbeschäftigten und mit Beschäftigten in der Qualifizierungsphase im wissenschaftlichen Bereich.
Dadurch liegt der Befristungsanteil an der Universität Freiburg derzeit bei ca. 60%.
Befristete Arbeitsverhältnisse werden an den Universitäten im Wesentlichen durch drei Rechtsvorschriften geregelt.
Da ist zum einen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), durch das insbesondere die Befristungen im nichtwissenschaftlichen Bereich geregelt werden. Nach § 14, Abs. 2 TzBfG ist eine so genannte "sachgrundlose Befristung" bis zu einer Dauer von 2 Jahren möglich, also eine Befristung, ohne dass dafür eine Begründung gegeben werden muss. Allerdings ist dies nur bei einer erstmaligen Beschäftigung beim Land oder nur dann, wenn eine vorangegangene Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber (Land) mehr als 3 Jahre zurückliegt. Die sachgrundlose Befristung wird leider oft eingesetzt, auch auf Haushaltsstellen, um die gesetzliche Probezeit auf 1 oder 2 Jahre zu erweitern, was aus Sicht des Personalrats unzulässig ist.
Im wissenschaftlichen Bereich gilt jetzt in der Regel das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)(früher war es das Hochschulrahmengesetz (HRG)), das bei Befristungen in der wissenschaftlichen Qualifizierungsphase angewendet wird, aber auch dann, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird. In diesem Fall kann das Gesetz auch auf den nichtwissenschaftlichen Bereich angewendet werden (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG). Hierdurch wollte der Gesetzgeber die Befristungen im Drittmittelbereich nochmals erleichtern.
Zuletzt wird im Bereich des Öffentlichen Dienstes die Dauer der Befristung durch den Tarifvertrag-Länder (TV-L) im § 30 Abs. 2 begrenzt und zwar für (mit sachlichem Grund) befristete Arbeitsverhältnisse auf fünf Jahre und für den Hochschul- und Forschungsbereich, also auch für die Universitäten, auf sieben Jahre (§ 40 Nr. 8 TV-L) auf sieben Jahre.
Allerdings gilt diese Grenze nur für einen befristeten Vertrag. Mehrere befristete Verträge hintereinander (Kettenarbeitsverträge) sind erlaubt und dürfen die Sieben-Jahresgrenze überschreiten.
In der Regel gelten für befristete tarifliche Arbeitsverträge die gleichen Bestimmungen wie für unbefristete Arbeitsverträge (z.B. Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltregelung, Sonderzahlung usw.). Allerdings sind die Kündigungsfristen (§ 30 Abs. 5 TV-L) anders.
Insgesamt ist die Befristung ein sehr schwieriges Rechtsgebiet, das durch eine Vielzahl von (Bundes-)Arbeitsgerichtsurteilen weiterentwickelt und präzisiert wurde. Selbst der Europäische Gerichtshof (EuGh) hat sich inzwischen dazu geäußert.
Bei Fragen zum Thema „Befristung“ können Sie gerne die Hilfe des Personalrats in Anspruch nehmen.