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Dienstreisen

→ TV-L § 6 Abs. 11

Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Sonderregelungen gibt’s für Vielreisende und Teilzeitbeschäftigte.

Weitere Infos:

  • Zentrale Universitätsverwaltung (ZUV) der Uni Freiburg unter » Service A-Z » Stichwort: Dienstreisen