Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-L
Erweiterung der Anspruchsberechtigung
Beschäftigte, die zum 01.11.2006 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) aus einer Vergütungsgruppe übergeleitet wurden, die sie über einen Bewährungsaufstieg erreicht haben, waren nach bisheriger Rechtsauffassung von einem Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs ausgeschlossen.
In Anwendung des BAG-Urteils vom 18. Oktober 2012 reicht es nun aus, wenn nach einem bei der Überleitung bereits vollzogenen Aufstieg lediglich kein weiterer Aufstieg möglich gewesen wäre.
Durch die Anwendung der neuen Rechtsprechung erweitert sich der Personenkreis mit Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleichs.
Notwendige Voraussetzungen sind, dass Sie am 1.11.2006 aus dem BAT in den TV-L übergeleitet wurden, seither ununterbrochen beim Land Baden-Württemberg beschäftigt waren und nicht zur Gruppe der ehemaligen ArbeiterInnen gehören.
Wenn Sie überprüfen wollen, ob Sie zu den Anspruchsberechtigten gehören, finden Sie auf folgender Internetseite des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) eine Anleitung:
http://www.lbv.bwl.de/fachlichethemen/arbeitnehmer/strukturausgleicherweiterung
Die Überprüfung ist nicht ganz einfach. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, vorsichtshalber einen Antrag auf Überprüfung Ihrer Situation an das Personaldezernat zu richten. Ein entsprechendes Musterschreiben finden Sie unter folgendem Link:
http://www.personalrat.uni-freiburg.de/themen/tarifvertrag/Antrag-Strukturausgleich-2013-08-29.pdf
Achten Sie darauf, dass Ihr Name deutlich lesbar eingetragen wird!