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Die Themen der Ausgabe 11/2019 vom 28. November 2019
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Auf nach Strasbourg Tagesfahrt an die Uni Strasbourg
Der Personalrat organisiert am 6. Februar 2020 eine Fahrt an die Universität Strasbourg.
Was ist der Grund? Damit der Austausch im Bereich des European Campus nicht nur im Bereich der Wissenschaft stattfindet, sondern ein Angebot für alle wird, möchten wir vor allem auch Beschäftigte aus den Bereichen Verwaltung und Technik einladen, uns zu begleiten. Es entstehen keine Kosten, wir fahren mit einem Bus, und der „Ausflug“ ist als Arbeitszeit anerkannt.
Es wird eine kurze Führung durch die Uni geben, und danach besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Kollegen*innen der Uni Strasbourg, idealerweise aus dem Bereich, in dem Sie hier arbeiten. Das Ziel ist also, die Partneruni zu entdecken und Kontakte zu knüpfen, um vielleicht eines Tages auch mal im Rahmen eines Austausches für eine Woche nach Strasbourg zu gehen.
Wenn Sie Interesse haben, so melden Sie sich bitte per Mail (info@personalrat.uni-freiburg.de) oder telefonisch (6900) an.
Anmeldefrist ist der 6.12.2019! |
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Aktuelle Rechtsprechung zum möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen Der Europäische Gerichtshof hat gesprochen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Sommer ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom November 2018 zum Thema „Verfall von Urlaubsansprüchen“ in nationales Recht umgesetzt. In dem Urteil des EuGH stellte dieser fest, dass der Urlaub eines/r Arbeitnehmer/in nicht allein deshalb am Ende des Übertragungszeitraumes verfällt, weil sie/er ihn nicht beantragt hat. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen und ihr/ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht vor dem Ende des Übertragungszeitraumes in Anspruch genommen wird. Erst wenn der Urlaub nach dem Hinweis des Arbeitgebers nicht genommen wird, verfällt er.
Das Finanzministerium (FM) weist alle Landesdienststellen - auch die Universitäten - mit Schreiben vom 4.11.2019 darauf hin, dass die Beschäftigten zu Beginn eines Kalenderjahres konkret und individuell über die aktuelle persönliche Urlaubssituation (Urlaubsanspruch nach TV-L, evtl. Schwerbehindertenzusatzurlaub) und die entsprechenden Verfallsfristen informiert werden müssen. Zusätzlich müssen die Beschäftigten darauf hingewiesen werden, dass der Urlaub am Ende der Frist verfällt, falls er nicht vorher beantragt und genommen wurde.
Damit Sie in der Lage sind, diese Information auf Richtigkeit zu prüfen, ist es wichtig zu wissen, wie die Verfallsfristen an der Uni Freiburg aussehen: Nach den Sonderregeln des § 40 TV-L für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen gilt eine längere Übertragungsfrist des Erholungsurlaubs bis zum 30. September des Folgejahres (bis dahin muss der Urlaub genommen sein). Die Übertragung von Urlaubstagen ins Folgejahr muss auch nicht beantragt werden, da nach beamtenrechtlichen Regelungen dies nicht erforderlich ist und die Tarifbeschäftigten nicht schlechter gestellt sein sollen.
Wichtig: Diese Regelung gilt auch für die Beschäftigten der vorklinischen Institute und der medizinischen Fakultät! Bei Fragen oder möglichen Problemen können Sie sich gerne an den Personalrat wenden! |
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Der Newsletter des Personalrats der Universität Freiburg erscheint ca. 6 x pro Jahr. Rückmeldungen und Beiträge für diesen Newsletter senden Sie bitte an newsletter@personalrat.uni-freiburg.de Sämtliche Mitteilungen in diesem Newsletter sind sorgfältig zusammengetragen. Eine Gewähr kann trotzdem nicht übernommen werden. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.
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