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Lohnsteigerung und Inflationsausgleich

Die Tarifverhandlungen endeten am 9. Dezember 2023 und das Ergebnis wurde auch Mitte Januar durch die Gewerkschaftsmitglieder bestätigt. Somit trat der Tarifvertrag am 9. Dezember 2023 in Kraft. Die Laufzeit des aktuellen Tarifvertrags beträgt 25 Monate vom 01.10.2023 bis 31.10.2025. Im Folgenden haben wir Ihnen Textpassagen aus dem Schreiben des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 10. Januar 2024 kopiert. Weiter Informationen und auch die ab Nov. 2024 gültigen Entgelttabellen werden wir in unserem nächsten PR-Info-Heft veröffentlichen.

Die Tarifverhandlungen endeten am 9. Dezember 2023 und das Ergebnis wurde auch Mitte Januar durch die Gewerkschaftsmitglieder bestätigt. Somit trat der Tarifvertrag am 9. Dezember 2023 in Kraft. Die Laufzeit des aktuellen Tarifvertrags beträgt 25 Monate vom 01.10.2023 bis 31.10.2025. Im Folgenden haben wir Ihnen Textpassagen aus dem Schreiben des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 10. Januar 2024 kopiert. Weiter Informationen und auch die ab Nov. 2024 gültigen Entgelttabellen werden wir in unserem nächsten PR-Info-Heft veröffentlichen.

Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-L

1. Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:

a) zum 1. November 2024 um 200 Euro und

b) zum 1. Februar 2025 um weitere 5,5 Prozent.

2. Soweit die Summe der Erhöhungen nach Satz 1 Buchstaben a und b insgesamt keine Erhöhung um 340 Euro erreicht, wird der betreffende Erhöhungsbetrag zum 1. Februar 2025 auf 340 Euro gesetzt.

3. Unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten weiteren Verbesserungen ergibt sich daraus eine dauerhafte Kostensteigerung für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder von 11,11 Prozent.

§ 2 Inflationsausgleichs-Einmalzahlung

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.

(2) Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, 1.800 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit, TVdS-L oder TV Prakt-L fallen, beträgt die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung 1.000 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 9. Dezember 2023. Sofern an diesem Tag das Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich

§ 3 Inflationsausgleichs-Monatszahlungen

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat, die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis März 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, in den Bezugsmonaten jeweils 120 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit, TVdS-L oder TV Prakt-L fallen, betragen die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in den Bezugsmonaten jeweils 50 Euro. § 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Sofern am jeweils ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis ruht, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich. In den Fällen des Abs. 1 Satz 4 sind ausnahmsweise die jeweiligen Verhältnisse am Tag des Beginns des Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnisses maßgeblich.