Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte
Was eine studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft ist, wird im § 57 LHG (Landeshochschulgesetz) geregelt: "Personen mit einem ersten Hochschulabschluss können als wissenschaftliche Hilfskraft eingestellt werden. Als studentische Hilfskraft kann eingestellt werden, wer an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert ist; das Beschäftigungsverhältnis ist spätestens mit der Exmatrikulation aufzulösen...."
Auch ihre Tätigkeiten werden im LHG festgelegt. "Wissenschaftliche sowie studentische Hilfskräfte üben Hilfstätigkeiten für Forschung und Lehre aus und unterstützen Studierende in Tutorien...."
Die Beschäftigungsdauer ist auf 6 Jahre begrenzt.
Das Wissenschaftsministerium legt die Vergütung fest.
Durch das Ausführen von administrativen Tätigkeiten, wie z. B. Web-Administration, Bibliotheksaufsicht, Studienberatung oder Sekretariatstätigkeiten werden Hilfskräfte zu "TV-L"-Beschäftigten und haben Anspruch auf Tariflohn.
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