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Arbeitszeugnis

In der letzten Zeit wenden sich vermehrt Beschäftigte mit der Bitte an den Personalrat, das ausgestellte Arbeitszeugnis einmal auf Vollständigkeit und Aussage zu prüfen oder auch nur den Erhalt zu erwirken. Jede:r hat ein Anspruch auf ein Zeugnis, und dieser Anspruch darf auch geltend gemacht werden. Gemäß TV-L §35 Abs. 1 gilt: „Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit; es muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken (Endzeugnis).“ Dabei ist das Zeugnis auch gemäß TV-L unverzüglich auszustellen. Der Grund für Verzögerungen sind oftmals auch Unsicherheiten beim Formulieren. Ein Zeugnis zu schreiben ist u.U. nicht leicht und oftmals werden die Betroffenen gebeten selbst das eigene Zeugnis vorzuformulieren (was eigentlich nicht ihre Aufgabe ist!). Das Personaldezernat hat als Hilfestellung für alle diejenigen, die ein Zeugnis schreiben müssen, eine Orientierungshilfe und Formulierungsvorschläge im Intranet hinterlegt.