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Die Themen der Ausgabe 11/2022 vom 30. September 2022
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SAVE THE DATE! Mental Health Day am 9.11.2022 Informationen der Schwerbehindertenvertretung
Die Universität Freiburg bietet an diesem Tag vielfältige Impulse zum Thema mentale Gesundheit an. Das Thema Mental Health (zu Deutsch: Mentale oder psychische Gesundheit) gewinnt in der modernen Arbeitswelt zunehmend an Bedeutung. Deswegen haben wir anlässlich des World Mental Health Days im Oktober einen Aktionstag am 09.11.22 zu diesem Thema ins Leben gerufen.
Um die mentale Gesundheit und Arbeitsfähigkeit Beschäftigter und Studierender zu erhalten und zu fördern, ist es wichtig, sich auf Ressourcen sowie Strategien zur Förderung der mentalen Gesundheit zu fokussieren. Am Mental Health Day möchten wir einerseits ein Bewusstsein für die Bedeutung von mentaler Gesundheit und dem breiten Spektrum von nicht sichtbaren Erkrankungen schaffen. Zum anderen möchten wir Beschäftigten und Studierende der Universität Freiburg im Rahmen verschiedener Kurzvorträge und -workshops wertvolle Impulse an die Hand geben.
Wir, das ist das Inklusionsteam der Universität sowie die Mittelbauinitiative und das Studierenden-Gesundheitsmanagement (SGM)
Weitere Informationen können sie der aktuellen Ausgabe des PR-Info 09/2022 entnehmen.
Aus Gründen der besseren Planbarkeit möchten wir sie bitten unsere Online-Anmeldung zur Teilnahme am Mental Health Day am 09.11.22 zu nutzen. |
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Grippe-Impfung Saison 2022/2023 Informationen des Betriebsärztlichen Dienstes
Auch dieses Jahr findet für Beschäftigte der Universität wieder eine Grippeschutzimpfung durch den Betriebsärztlichen Dienst im Betriebsärztlichen Impfzentrum (BIZ), Elsässer Str. 2m, statt (Link zu Google Maps).
Die Anmeldung für die Impftermine beim Betriebsärztlichen Dienst erfolgt ausschließlich über eine Onlineterminvergabe. Der Link hierzu wir ab ca. Mitte Oktober eingerichtet und bekanntgegeben werden.
Der Betriebsärztliche Dienst bietet allen Beschäftigten den tetravalenten Influenzaimpfstoff "Influvac Tetra 2022/2023" der Firma VIATRIS an.
Im Betriebsärztlichen Dienst stehen ausreichend Influenza-Impfstoffkontigente zur Verfügung. Eine Impfung ist grundsätzlich im gesamten 4. Quartal sinnvoll.
Eine Simultanimpfung von Influenza und COVID-19 wird derzeit vom Betriebsärztlichen Dienst nicht empfohlen.
Weitere Informationen zur Grippe-Impfung 2022/2023 finden Sie unter folgendem Link:
Bitte informieren Sie sich bei Fragen zur Influenza-Impfung zunächst immer auch bei den FAQ`s des Robert Koch-Instituts:
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Änderungen bei Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze Informationen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) werden die geringfügige entlohnte Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und die Beschäftigung im Übergangsbereich der Gleitzone
(§ 20 Abs. 2 SGB IV) ab 1. Oktober 2022 neu geregelt.
Die Neuregelung umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
- Die Geringfügigkeitsgrenze wird mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde auf 520 Euro monatlich erhöht und nicht mehr statisch, sondern dynamisch ausgestaltet (§ 8 Abs. 1, 1a (SGB IV) neu).
- Im neuen § 8 Abs. 1b SGB IV wird geregelt, dass ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze danach dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegensteht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. (Bis zum 30. September 2022 galt nach den Geringfügigkeits-Richtlinien im Rahmen der Auslegung in Anlehnung an die kurzfristige Beschäftigung ein dreimaliges nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze innerhalb eines Zeitjahres unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts als zulässig).
- Bis 31. Dezember 2023 gelten Übergangsregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die am 30. September 2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520,00 Euro erzielen (§ 454 SGB III neu, § 7 Abs. 2 SGB V neu). Diesen wird ein Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht eingeräumt. (Die bestehenden Regelungen in der Rentenversicherung zur Versicherungspflicht und zur Befreiung von der Versicherungspflicht gelten weiter.)
- Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijobs) gem. § 20 Abs. 2 SGB IV wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vom 1. Oktober 2022 an vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 bis 1.600,00 Euro im Monat beträgt. Die Beschäftigten zahlen im Übergangsbereich einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Neuregelungen sehen zudem eine geänderte Beitragsverteilung vor. Diese führt für die Beschäftigten zu einer höheren Beitragsentlastung und für die Arbeitgeber zu einer höheren Beitragsbelastung als bisher. Zudem gelten für am 30. September 2022 versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 EUR befristete Bestandsschutzregelungen.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zudem ihre überarbeiteten und angepassten Rundschreiben zu den Geringfügigkeitsrichtlinien (vgl. Anlage 1) und zu den Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich (vgl. Anlage 2) mit Datum vom 16. August 2022 veröffentlicht. |
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