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Änderungen bei Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze

Informationen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg

Informationen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg

durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) werden die geringfügige entlohnte Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und die Beschäftigung im Übergangsbereich der Gleitzone

(§ 20 Abs. 2 SGB IV) ab 1. Oktober 2022 neu geregelt.

Die Neuregelung umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Die Geringfügigkeitsgrenze wird mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde auf 520 Euro monatlich erhöht und nicht mehr statisch, sondern dynamisch ausgestaltet (§ 8 Abs. 1, 1a (SGB IV) neu).
  • Im neuen § 8 Abs. 1b SGB IV wird geregelt, dass ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze danach dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegensteht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. (Bis zum 30. September 2022 galt nach den Geringfügigkeits-Richtlinien im Rahmen der Auslegung in Anlehnung an die kurzfristige Beschäftigung ein dreimaliges nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze innerhalb eines Zeitjahres unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts als zulässig).
  • Bis 31. Dezember 2023 gelten Übergangsregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die am 30. September 2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520,00 Euro erzielen (§ 454 SGB III neu, § 7 Abs. 2 SGB V neu). Diesen wird ein Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht eingeräumt. (Die bestehenden Regelungen in der Rentenversicherung zur Versicherungspflicht und zur Befreiung von der Versicherungspflicht gelten weiter.)
  • Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (sog. Midijobs) gem. § 20 Abs. 2 SGB IV wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vom 1. Oktober 2022 an vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 bis 1.600,00 Euro im Monat beträgt. Die Beschäftigten zahlen im Übergangsbereich einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Neuregelungen sehen zudem eine geänderte Beitragsverteilung vor. Diese führt für die Beschäftigten zu einer höheren Beitragsentlastung und für die Arbeitgeber zu einer höheren Beitragsbelastung als bisher. Zudem gelten für am 30. September 2022 versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 EUR befristete Bestandsschutzregelungen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zudem ihre überarbeiteten und angepassten Rundschreiben zu den Geringfügigkeitsrichtlinien (vgl. Anlage 1) und zu den Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich (vgl. Anlage 2) mit Datum vom 16. August 2022 veröffentlicht.