Freistellungsjahr für unbefristet Teilzeitbeschäftigte
In letzter Zeit erreichen uns wieder Anfragen zum Freistellungsjahr für Teilzeitbeschäftigte. Daher informieren wir Sie gerne nochmals (auch im März Heft 2020 nachzulesen) über eine Korrektur, die seitens des Ministerium Ende 2019 bekannt gemacht wurde.
Das Freistellungsjahr oder Sabbatjahr, wir haben zuerst in unserem PR Info im Dezember 2017 berichtet, kann von unbefristet Tarifbeschäftigten wie auch Beamtinnen und Beamten in Anspruch genommen werden. Einschränkungen gab es bislang vor allem beim Beschäftigungsumfang.
Bis Ende 2019 galt seitens des Ministeriums, dass der Beschäftigungsumfang mindestens 50% sein musste, und zwar inklusive der Reduzierung der Arbeitszeit durch das gewählte Freistellungsmodell. Somit fielen alle Teilzeitbeschäftigten ab 57% Beschäftigungsumfang heraus (erst ab diesem Umfang war mit einer langen Ansparphase der dann ermittelte Beschäftigungsumfang bei den mindestens geforderten 50%).
Gemäß dem Schreiben vom Ministerium für Wissenschaft Forschung und Kunst (MWK), das am 2. Dezember 2019 bei der Uni einging, wurde diese Regelung für Tarifbeschäftigte aufgehoben. Konkret bedeutet das, dass nun auch unbefristet Beschäftigte in Teilzeit ein Sabbatjahr beantragen können.
Für Beamtinnen und Beamte bleibt es nach wie vor bei der 50% Regelung, da eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung gemäß Landesbeamtengesetz §68 Absatz 4 nicht zulässig ist, und das gilt auch für das Sabbatjahr.
Zur Begründung für diese Änderung im Tarifbereich wird angeführt, dass es für Beschäftigte kein Verbot der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung gibt und es daher auch keinen ersichtlichen Grund gibt, warum Beschäftigte nicht auch im Sabbatical das Recht haben sollten, den Beschäftigungsumfang von 50% zu unterschreiten.