Rechte im Streik
Nach Erscheinen des Rundschreibens zum Thema Warnstreiks/Arbeitskampfmaßnahmen kam es zu einer großen Verunsicherung bei den Beschäftigten. Wir möchten darauf hinweisen, dass das Streikrecht ein sehr hohes Gut ist. Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis, streikende Beschäftigte unterliegen somit auch nicht dem Direktionsrecht. Auch wenn ein Streiklokal erst zu einer bestimmten Uhrzeit geöffnet ist und die Kundgebung schon am frühen Nachmittag endet, besteht bei einem ganztägigen Streik davor und danach keine Arbeitspflicht. Beamtinnen und Beamte dürfen nicht streiken. In ihrer Freizeit, z.B. in der Mittagspause steht es Ihnen - genauso wie Tarifbeschäftigten, die an einem Streiktag arbeiten möchten - frei, sich an Demonstrationen oder Kundgebungen zu beteiligen.
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