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Stichwort - Beamtenrecht

Altersteilzeit1

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ist ein Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis, das einen gleitenden Übergang in die gesetzliche Altersrente ermöglicht und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen soll. Zur Zeit ist Alterszeit in Baden-Württemberg nur für schwerbehinderte Tarifbeschäftigte und Beamte möglich.
Die Grundlagen und Rahmenbedingungen für Altersteilzeit werden im Altersteilzeitgesetz 2 festgelegt. Die konkrete Umsetzung im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg wird für Tarifangestellte durch den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ BW)3 vom 10.08.2012 und für Beamte im 2§ 70 des Landesbeamtengesetzes4 2geregelt.

Für Tarifbeschäftigte gelten folgende Vereinbarungen:
Die wesentlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung der Altersteilzeit sind:

  • Ein Eingangsalter von mindestens 55 Jahren,
  • eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren und
  • innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Tage Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch5 gestanden haben

Altersteilzeit bedeutet:

Während der gesamten Altersteilzeit (max. 10 Jahre) arbeitet der Arbeitnehmer nur noch 50 % seiner bisherigen Arbeitszeit für ca. 83% seines letzten Nettogehaltes. Der Altersteilzeitnehmer kann in Absprache mit dem Arbeitgeber zwischen zwei Altersteilzeitmodellen wählen:

  • Teilzeit-Modell“ - der Arbeitnehmer arbeitet während der gesamten Altersteilzeit die Hälfte seiner bisher vereinbarten Arbeitszeit
  • Block-Modell“ - der Arbeitnehmer wird in der ersten Hälfte der Altersteilzeit mit der vollen bisher vereinbarten Arbeitszeit beschäftigt (Arbeitsphase) und in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit komplett von der Arbeitspflicht befreit (Freistellungsphase)

Die Altersteilzeit muss spätestens zum 1. Januar 2026 begonnen werden.

Einen Antrag auf Altersteilzeit finden Sie auf den Formularseiten des Rektorats:

https://intranet.uni-freiburg.de/sazs/altersteilzeitschwerbeh6

 

Für Beamte gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen mit folgenden Abweichungen:

  • die Arbeitszeit wird statt 50 % auf 60 % der bisherigen Arbeitszeit reduziert. Für das Blockmodell bedeutet dies, dass die Arbeitsphase und Freistellungsphase im Verhältnis 60 zu 40 stehen müssen, also z.B. 3 Jahre Arbeitsphase und anschließend 2 Jahre Freistellungsphase.
  • Die Nettobezüge werden auf 80 % der bisherigen Bezüge aufgestockt.

Weitere Informationen für Beamte finden Sie auf den Seiten des lbv.landbw.de/documents/20181/42059/500a.pdf 7

Dienstrechtsreform 20118

Zum 01.01.2011 wurde das Dienstrecht für Beamte durch das Dienstrechtsreformgesetz neu geregelt. Mit diesem Gesetz werden ca. 60 Landesgesetze und Verordnungen reformiert, u.a. das Landesbeamtengesetz (LBG4), das Landesbesoldungsgesetz (LBesG9) und das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG10). Eine wichtige Neuerung ist die Erhöhung der Altersgrenzen auf 67 Jahre, ähnlich wie es auch schon für den Bereich der TV-L11-Beschäftigten geregelt ist.

Hier finden Sie weitere Informationen:

In einem Info von ver.di12 werden die neuen Regelungen zur Erhöhung der Altersgrenzen, sowie die Sonderfälle, Ausnahmen und Übergangsregelungen ausführlich erläutert.

In einem weiteren ver.di-Info13 werden die wichtigsten Regelungen des DRG - stichwortartig von A bis Z erläutert.

Ein zusätzliches ver.di-Info14 erläutert speziell das neue Laufbahnrecht.

Eine Infobroschüre des Finanzministeriums Baden-Württemberg finden Sie hier.15

Den gesamten Gesetzestext finden Sie hier16.

Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022)17

Die Adresse lautet: https://lbv.landbw.de/-/neues-gesetz-%C3%BCber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbez%C3%BCgen18

Nebentätigkeit 19

→ TV-L § 3, Abs. 4 und § 40, Nr. 2, Abs. 4; LBG-BW § 83

Tarifbeschäftigte nach TV-L:

Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Bei der Anzeige der Nebentätigkeit müssen Art, Inhalt und Umfang angegeben werden. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit über 8 Stunden in der Woche hinausgeht oder wenn durch die Nebentätigkeit Arbeitsleistung oder Arbeitsqualität beeinträchtigt werden.

Einen gewissen Spielraum gibt es bei der Interpretation des Begriffs „rechtzeitig“. Ein Zeitraum von 2 Wochen sollte aber auf jeden Fall ausreichen. Wenn in dieser Frist keine Einwände des Rektorats kommen, können Sie die Nebentätigkeit aufnehmen.

Beamte:

Bei Beamten wird unterschieden zwischen:

  • im Einzelfall genehmigungspflichtigen,
  • allgemein genehmigten, aber anzeigepflichtigen
  • und nicht genehmigungspflichtigen, aber ebenfalls anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.

Die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten müssen rechtzeitig vorher beantragt werden und dürfen erst aufgenommen werden, wenn sie vom Rektorat genehmigt wurden.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Seite über Nebentätigkeiten20 der Universitätsverwaltung sowie dem Merkblatt zum Nebentätigkeitsrecht.21

Rechtschutz22

Die Gewerkschaften bieten ihren Mitgliedern kompetente Rechtsberatung und kostenlosen Rechtsschutz im Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsrecht. Wer nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, benötigt zur Unterstützung in einem Rechtsstreit am Arbeitsplatz eine private Rechtsschutzversicherung, die den Arbeistsrechtschutz mit einschließt.

Ruhestand23

→ LBG § 51

Beamte können den Eintritt in den Ruhestand auf eigenen Antrag um bis zu drei Jahre hinausschieben. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf. Bei der Entscheidung zählen nur dienstliche Interessen, die des Beamten bleiben unberücksichtigt. Bei der Hinausschiebung hat der Personalrat nach § 75 Abs. 3 LPVG 10Mitbestimmungsrecht.

Sabbatjahr 24

Regelungen an der Uni Freiburg

Mit dem 01. Oktober 2017 trat die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahres (VwV-Freistellungsjahr) in Kraft und galt zunächst bis zum 30. September 2024.

Ab dem 01. Oktober 2024 tritt die Verwaltungsvorschrift "VwV-Freistellungsjahr" in neuer Fassung für weitere 7 Jahre in Kraft.

Weitere Infos dazu finden Sie unter:

 

Tele- und Heimarbeit28

Im November 2007 startete an der Uni Freiburg ein Pilotprojekt zur Tele- und Heimarbeit. Nach einer Evaluation im Frühjahr 2010 mit einem sehr positiven Ergebnis wurde das Projekt auf unbestimmte Zeit verlängert. Beschäftigte, deren Tätigkeit es erlaubt, können in Absprache mit dem/der Vorgesetzten bis zu 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit zu Hause arbeiten. Einzelheiten über das Antragsverfahren und die Organisation siehe:

Weitere Infos:

  • Zentrale Universitätsverwaltung (ZUV) der Uni Freiburg
    unter » Service A-Z 29»  Stichwort: Tele- und Heimarbeit

 

Zusatzurlaub30

→ VersMedV, § 23 AzUVO, TV-L § 27 Abs. 1, SGB IX § 208

Der Zusatzurlaub wird behinderten Beschäftigten je nach Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gewährt. Der Gesetzgeber versteht diese zusätzlichen Urlaubstage als Ausgleich für die Nachteile, die behinderte Menschen in Beruf und Alltag erleben.

Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist. Beide Begriffe weisen auf Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen hin; sie beziehen sich nicht nur auf Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Siehe: Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (VersMedV31).

Behinderte Tarifbeschäftigte und Beamtinnen/Beamte mit einem GdB zwischen 30 und 40 erhalten einen Zusatzurlaub von 3 Tagen pro Kalenderjahr gemäß § 27 Abs. 1 TV-L11 und § 23 AzUVO32.

Behinderte Tarifbeschäftigte und Beamtinnen/Beamte mit einem GdB ab 50 erhalten gemäß § 208 SGB IX33 einen Zusatzurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr.

Für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs ins nächste Kalenderjahr gelten die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen für den Jahresurlaub.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Schwerbehindertenvertretung34 der Universität Freiburg gerne zur Verfügung.