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Themenserie zur PR-Wahl – Teil 6: Datenschutz

Am 2. Juli 2024 stehen erneut die Personalratswahlen an der Universität Freiburg bevor. Bis dahin möchten wir Sie mit unserer Artikelserie im Newsletter über die Themengebiete des Personalrats informieren und Ihnen unsere Aufgaben und tägliche Arbeit näherbringen. Denn nur wer informiert ist, kann mit Überzeugung sagen „Ja, ich gehe wählen, und das ist gut so!“

Am 2. Juli 2024 stehen erneut die Personalratswahlen an der Universität Freiburg bevor. Bis dahin möchten wir Sie mit unserer Artikelserie im Newsletter über die Themengebiete des Personalrats informieren und Ihnen unsere Aufgaben und tägliche Arbeit näherbringen. Denn nur wer informiert ist, kann mit Überzeugung sagen „Ja, ich gehe wählen, und das ist gut so!“

"Vor dem Hintergrund einer fortschreitenden Digitalisierung unserer Arbeitswelt ist auch das Thema Datenschutz ein zunehmend wachsendes und anspruchsvolles Handlungsfeld. Zum einen müssen rechtliche Aspekte zum Schutz der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geklärt und berücksichtigt werden, als auch deren technische Umsetzung und Integrität gewährleistet sein.

Grundsätzlich ist die Universität und damit die Dienststelle dazu verpflichtet, dass alle gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes sowie des Schutzes von Persönlichkeitsrechten im betrieblichen Umfeld eingehalten werden. Sie trägt dafür die Verantwortung.

Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss nach aktuell geltender Rechtslage, besonders seit der Einführung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung EU-DSGVO, umfänglich dokumentiert werden. Außerdem muss den Betroffenen gegenüber bei der Erhebung dieser Daten erklärt werden, für welchen Zweck die Daten verwendet werden und wie lange diese verarbeitet und gespeichert werden. Als Schlagworte seien an dieser Stelle „Zweckgebundenheit“, „Verhältnismäßigkeit“ sowie „Rechtsgrundlage“ als zwingende Voraussetzungen genannt.

Der Personalrat überwacht die Einhaltung all dieser Rahmenbedingungen und muss gemäß Landespersonalvertretungsgesetz bei der Einführung von IT-Verfahren aufgrund verschiedener dort formulierter Tatbestände beteiligt werden. So reicht es zum Beispiel als Voraussetzung für eine Beteiligung aus, dass ein IT-System alleine aufgrund seiner technischen Eigenschaften zu einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle eingesetzt werden könnte, auch wenn dies vom Arbeitgeber gar nicht beabsichtigt ist.

Wir beraten Sie gerne."