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Vergütung der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte ab dem 1. April 2024

Hier finden Sie nochmals die neuen Vergütungsrichtsätze der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte ab dem 1. April 2024. Leider waren die Vergütungstabellen im vorherigen Newsletter nicht vollständig wiedergegeben.

Hier finden Sie nochmals die neuen Vergütungsrichtsätze der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte ab dem 1. April 2024. Leider waren die Vergütungstabellen im vorherigen Newsletter nicht vollständig wiedergegeben.

In einem Schreiben des Ministeriums für Finanzen vom 8. März 2024, was der Personalrat erhalten hat und an dieser Stelle wiedergeben möchte, wurde: "die Bezahlung der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte an den Universitäten, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Pädagogischen Hochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften (im Folgenden kurz: Fachhochschulen) des Landes sowie an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg" [...] "in Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende feste und verpflichtende Vergütungssätze je Stunde der arbeitsvertraglich vereinbarten Inanspruchnahme ab dem Sommersemester 2024 (Inkrafttreten am 1. April 2024 entsprechend der Ziffer IX Nr. 2 der der Tarifeinigung zum TV-L vom 9. Dezember 2023) zugrunde gelegt." 

Darin heißt es: "Insbesondere vor dem Hintergrund der Schaffung vergleichbarer Beschäftigungsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte in Baden-Württemberg, darf in Abstimmung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine Jahressonderzahlung entsprechend dem bisherigen Musterarbeitsvertrag für eine wissenschaftliche/künstlerische Hilfskraft bzw. für eine studentische Hilfskraft (vgl. § 4 Absatz 2 des Vertragsmusters und Fußnote Nr. 8 hierzu) ab dem Kalenderjahr 2024 nicht mehr gewährt werden. Es ist daher sicherzustellen, dass der nachgeordnete Bereich von der Möglichkeit der Gewährung einer Jahressonderzahlung keinen Gebrauch mehr macht. Das LBV wird ab dem Kalenderjahr 2024 maschinell veranlassen, dass eine Jahressonderzahlung nicht mehr gezahlt wird."

 

Wissenschaftliche Hilfskräfte

Wissenschaftliche Hilfskräfte an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, die nach
§ 1 Absatz 3 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind.

Abschluss/Befähigung Vergütung je Stunde der arbeitsvertraglich vereinbarten Inanspruchnahme (bisherige Höchstvergütung) ab 1. April 2024 feste und verpflichtende Vergütungssätze

ab SS 2025

a) wissenschaftliche Hilfskräfte

aa) mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L oder

bb) mit einem Master-Abschluss in einem Fachhochschulstudiengang, der akkreditiert ist.

17,49 € 19,14 € 20,20 €

b) wissenschaftliche Hilfskräfte
aa) mit Fachhochschulabschluss oder
bb) mit Bachelor-Abschluss oder
cc) mit einem Master-Abschluss in einem Fachhochschulstudiengang, der nicht akkreditiert ist.

12,87 € 14,09 € 14,87 €

Wissenschaftliche Hilfskräfte an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, die nach § 1 Absatz 3 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind.

 

Studentische Hilfskräfte

Studentische Hilfskräfte an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg, die nach § 1 Absatz 3 Buchst. c TV-L vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind.

Abschluss/Befähigung Vergütung je Stunde der arbeitsvertraglich vereinbarten Inanspruchnahme (bisherige Höchstvergütung) ab 1. April 2024 feste und verpflichtende Vergütungssätze

ab SS 2025

ohne abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Buchstaben a) und b). 12,41 € 13,25 € 13,98 €